Auto-Unfall – Was tun?

Es kann jeden treffen. Um den Unfallschaden möglichst gering zu halten, muss der Geschädigte wissen, was zu tun ist. Es gilt, gleich zu Anfang die Weichen richtig zu stellen. Oberstes Gebot ist, bei jedem Unfall anzuhalten und die Situation abzuklären. Unfallflucht ist kein Kavaliersdelikt und ist strafbar. Der Zettel oder die Visitenkarte an der Windschutzscheibe des geschädigten Fahrzeuges reicht keinesfalls aus. Als Unfallverursacher muss man warten, bis der Fahrer des anderen Autos oder jemand aus seinem Umfeld kommt, etwa ein Freund oder Nachbar. Im Zweifel sollte man die Polizei rufen, vor allem, wenn die Bagatellgrenze von etwa 750 € überschritten ist. Aus den Unfallspuren und Zeugenaussagen ermittelt die Polizei statistisch in jedem zweiten Fall den Unfallverursacher. Allein in Stadt und Landkreis München liegt die Aufklärungsquote bei über 50 %.

Beweise am Unfallort sichern

Auto-Unfall - Was tun?Wichtig ist, am Unfallort Beweise zu sammeln. Zeugen sind namentlich mit Adresse zu erfassen. Es ist sinnvoll, Fotos vom Unfallort zu machen und dabei Bezugspunkte in das Bild einzubeziehen. So wird dem Sachverständigen im Nachhinein erleichtert, den Unfallhergang zu reproduzieren. Nur bei schweren Unfällen sollten die Fahrzeuge bis zum Eintreffen der Polizei nicht verändert werden. Bei Bagatellunfällen sollte die Fahrbahn möglichst rasch freigeräumt werden, allein um die Unfallgefahr nachfolgender Fahrzeuge zu vermindern. Nach Möglichkeit kann der Standort der Fahrzeuge mit Kreide markiert werden.

Vorsicht vor ungebetenen Unfallhelfern

Die Unfallbeteiligten sollten keinesfalls pauschale Schuldanerkenntnisse abgeben und die Beurteilung ihrer Haftversicherung überlassen. Ungebetene Helfer offenbaren sich oft als Abschlepphaie. Keinesfalls sollte man das Angebot einer kostenlosen Schadensregelung akzeptieren, die mit der Abtretung der Ersatzansprüche verbunden ist.

Sofort Versicherung informieren

Die eigene Versicherung ist möglichst umgehend, spätestens innerhalb einer Woche, schriftlich zu informieren. Der Tod eines Unfallbeteiligten muss binnen 24 h angezeigt werden. Bei einem selbst verschuldeten Unfall empfiehlt es sich, grundsätzlich Schäden bis etwa 500 € ohne Inanspruchnahme der Kfz Versicherung selbst regulieren, um den Schadensfreiheitsrabatt zu erhalten.

Geschädigter hat freie Gutachterauswahl

Der Geschädigte darf einen Sachverständigen seiner Wahl zur Beweissicherung und Feststellung von Schadenumfang und Schadenhöhe beauftragen. Der Unfallverursacher muss die Kosten des Sachverständigengutachtens erstatten. Bei Bagatellschäden bis etwa 750 € genügt meist der Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt.

Die Beweissicherung über Schadenart und Umfang wird auch dann benötigt, wenn es später Streit über den Schadenhergang oder Ärger mit der Reparaturausführung gibt. Im Gutachten wird auch die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeuges festgestellt, so dass der Geschädigte Ersatzansprüche wegen eines Mietwagens oder eine Nutzungsausfallentschädigung belegen kann. Das Gutachten trifft auch eine Aussage zur Höhe eines Wertminderungsanspruchs.

Abrechnung auf Gutachtenbasis

Dem Geschädigten steht es frei, sich die Reparaturkosten von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners auf der Basis des von ihm vorgelegten Sachverständigengutachtens erstatten zu lassen. Die Mehrwertsteuer wird in diesem Fall nicht erstattet. Genausogut kann der Geschädigte sein Fahrzeug in einer von ihm ausgewählten Werkstatt reparieren lassen. Der Geschädigte kann einen Neuwagen verlangen, wenn das geschädigte Fahrzeug faktisch fabrikneu war. Ein Fahrzeug gilt bis zu einer Fahrleistung von etwa 1000 km als fabrikneu. Er kann dann seinen alten Wagen in Zahlung geben und erhält die Differenz zum Kaufpreis für den Neuwagen ausbezahlt. Bei einem Totalschaden, bei dem das Fahrzeug wegen der Schwere der Beschädigung nicht mehr repariert werden kann, erhält der Geschädigte das Geld für die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeuges. Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden, bei dem die Kosten der Instandsetzung den Zeitwert des Fahrzeuges vor dem Unfall übersteigen, kann der Geschädigte die Reparaturkosten bis zu 130 % des Zeitwertes abrechnen.

Der Geschädigte hat für die Dauer der Reparatur oder Beschaffung eines neuen Fahrzeuges Anspruch auf ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug. Verzichtet er auf ein Ersatzfahrzeug, hat er Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung, deren Höhe sich nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp errichtet. Auch hier kann der Kfz-Sachverständige in seinem Gutachten Feststellungen treffen. Je nach Größe, Alter und Ausstattung des beschädigten Fahrzeuges werden ca. 25 – 80 € am Tag erstattet.