Die Kraftfahrtzeugsteuer (kurz: KFZ Steuer) ist eine Steuer für das Halten von Fahrzeugen. In Deutschland ist sie seit dem 1. Juli 2009 eine Bundessteuer, die vom Bundesministerium für Finanzen verwaltet wird. Fahrzeughalter müssen die KFZ Steuer für das Halten von inländischen und im Inland befindlichen ausländischen Fahrzeugen, für die widerrechtliche Nutzung von Fahrzeugen sowie für die Zuteilung roter Kennzeichen (außer für Prüfungsfahrten) und Oldtimer-Kennzeichen zahlen. Als Fahrzeug werden dabei alle nicht schienengeführten Kraftfahrzeuge sowie Anhänger definiert. Von widerrechtlicher Nutzung spricht man, wenn das Fahrzeug nicht für den öffentlichen Verkehr zugelassen ist.
Bemessungsgrundlage für die KFZ Steuer
Seit dem 1. Juli 2009 bildet die Schadstoffklasse des Fahrzeugs die Bemessungsgrundlage für die Erhebung der KFZ Steuer, Krafträder werden nach Hubraum, alle anderen Fahrzeuge (z. B. Anhänger, Lkws) werden nach der zulässigen Gesamtmasse besteuert.
Einsparmöglichkeiten bei der KFZ Steuer
Aufgrund der Neuregelung bei der KFZ Steuer werden Fahrzeuge mit einer schlechten Schadstoffklasse sowie Fahrzeuge mit Dieselmotor höher besteuert. Das ist parallel zur Kfz Versicherung, wo schadstoffärmere Autos weniger beitrag kosten als schadstoffreiche Autos. Für diese Fahrzeuge werden Umrüstungen angeboten, um den Steuerbetrag zu senken. So können Dieselfahrzeuge mit einem Russpartikelfilter nachgerüstet werden, für Fahrzeuge mit Benzinmotor empfiehlt sich ein Wechsel des Katalysators.
Befreiung von der KFZ Steuer
Befreiungen von der KFZ Steuer sind nur bei bestimmten Fahrzeugen bzw. Personenkreisen möglich. So sind unter anderem sämtliche Fahrzeuge im Zoll-, Polizei- und Feuerwehrwesen, Fahrzeuge für Krankentransporte und Oberleitungsbusse von der KFZ Steuer befreit. Fahrzeughalter mit einer Behinderung können ab einem gewissen Behinderungsgrad eine Steuerbefreiung oder zumindest eine Steuervergünstigung beantragen.
Wann besteht die Pflicht zur Zahlung der KFZ Steuer?
Die Pflicht zur Zahlung der KFZ Steuer besteht nicht allein durch den Besitz eines Fahrzeugs. Erst wenn das Fahrzeug für den Straßenverkehr freigegeben wird, entsteht die Steuerpflicht. Das bedeutet, die Steuerpflicht für die KFZ Steuer beginnt mit Aushändigung der Zulassung und des Kennzeichens (mit amtlichem Siegel) und endet mit der Abmeldung des Fahrzeugs. Um einen erhöhten Verwaltungsaufwand zu vermeiden, wenn Fahrzeuge nur für kurze Zeit an- und abgemeldet werden, wurde durch den Gesetzgeber die Mindeststeuer eingeführt, bei der für mindestens einen Monat KFZ Steuer gezahlt werden muss. Nur bei einer Umschreibung auf einen anderen Halter innerhalb dieser Frist wird die KFZ Steuer nicht doppelt erhoben.
Festsetzung und Erhebung der KFZ Steuer
Mit dem Steuerbescheid wird die KFZ Steuer auf unbefristete Zeit festgesetzt. Nur bei Änderung des Steuersatzes wird sie neu festgelegt. Generell ist die KFZ Steuer im Voraus für ein Jahr zu zahlen. Übersteigt der Steuerbetrag pro Jahr 500 EUR, besteht die Möglichkeit der halbjährlichen, bei einem Betrag von mehr als 1.000 EUR der vierteljährlichen Zahlung.
Die Erhebung der KFZ Steuer erfolgt durch die Finanzbehörde und verursacht – gemessen an den Einnahmen daraus – einen recht großen Verwaltungsaufwand. Wird die Steuer nicht bezahlt, kann das Fahrzeug stillgelegt werden, allerdings rechtfertigt diese Maßnahme nicht die dadurch entstehenden Kosten. Aus diesem Grund wurde die so genannte „Parkkralle“ eingeführt, die den Halter an der Fahrzeugnutzung hindert. Damit derartige, kostenintensive Maßnahmen schon von vornherein vermieden werden, können Fahrzeuge in der Regel nur noch zugelassen werden, wenn der Halter dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung für die Abbuchung der KFZ Steuer erteilt.
Reform der KFZ Steuer
Mit der Einführung der neuen Regelungen zur KFZ Steuer, besteht diese nicht mehr nur aus der Hubraumsteuer (so genannter Sockelbetrag). Hinzu kommt nun auch die Kohlendioxid-Steuer, die anhand des CO2-Ausstosses erhoben wird. Für Fahrzeuge mit Benzinmotoren wird eine Hubraumsteuer von 2,00 EUR je angefangene 100 cm³, für Fahrzeuge mit Dieselmotoren 9,50 EUR je angefangene 100 cm³ erhoben. Die Kohlendioxid-Steuer entfällt für alle Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoss von weniger als 120 Gramm pro 100 km, jedes weitere Gramm wird mit 2,00 EUR veranschlagt. Der Grenzwert soll ab dem Jahr 2012 auf 110 Gramm herabgesenkt werden, ab 2014 möglicherweise sogar auf 95 Gramm. Nur Neufahrzeuge, die ab diesem Zeitpunkt zugelassen werden, fallen unter diese Regelungen. Neben Fahrzeugen mit einem geringen CO2-Ausstoss können auch Fahrzeuge mit Erdgasantrieb von dieser Regelung profitieren, da deren CO2-Ausstoss meist um 25 Prozent geringer ist.
Geschichte der KFZ Steuer
Schon im Jahr 1899 wurde in Hessen auf Fahrzeuge eine Steuer erhoben – zum damaligen Zeitpunkt handelte es sich dabei um eine Luxussteuer, die dann im April 1933 vorerst wieder aufgehoben wurde. Mit dem Ende des 2. Weltkrieges erfolgte die erneute Einführung der KFZ Steuer, deren Einnahmen entsprechend dem Grundgesetz bis 30. Juni 2009 an die Haushalte der Bundesländer gingen. Erst mit der Neuregelung zum 1. Juli 2009 geht die KFZ Steuer an den Bundeshaushalt.