Im November haben Millionen Deutsche Autofahrer ihre Beitragsrechnung für das Versicherungsjahr 2012 bekommen. Bis zum 30. November haben Kfz Halter dann Zeit, bei Bedarf den eigenen Kfz-Versicherungsanbieter zu wechseln. In diesem Fall müssen Versicherungsnehmer keinerlei Gründe nennen und ein einfaches Kündigungsschreiben genügt aus um die vorhandene Kfz-Versicherung zu kündigen.
Kündigung nach dem 30.11. auch möglich
Danach wird es schwieriger, aber nicht unmöglich. Denn mit dem Sonderkündigungsrechts kann unter bestimmten Bedingungen, auch nach dem 30. November die Autoversicherung gekündigt werden. Die allermeisten Versicherungsverträge laufen zum 31. Dezember aus und können mit einer Frist von 4 Wochen zum Vertragsende einfach gekündigt werden. Dabei muss das Kündigungsschreiben bis spätestens zum 30. November der Versicherung vorliegen. Danach greift nur noch das Sonderkündigungsrecht, also die außerordentliche Kündigung. Diese greift bei einer Beitragserhöhung, einem Fahrzeugwechsel oder im Schadensfall.
Kündigung bei Erhöhung der Prämie
Immer wenn eine Versicherungsgesellschaft ihre Prämie erhöht können Vertragsnehmer diese kündigen. Dazu hört natürlich auch, wenn das Versicherungsunternehmen das Fahrzeug in eine andere Typ- oder Regionalklasse einordnet und deshalb ein höherer Betrag zu zahlen ist. Die Versicherungsgesellschaft muss die Kunden in der neuen Beitragsberechnung auf das Sonderkündigungsrecht hinweisen. Denn nicht selten zahlen Versicherte unter murren und ohne von diesem Recht zu wissen, einfach weiter.
Die bestehende Versicherung kündigen geht natürlich immer, wenn das Fahrzeug abgemeldet wird. Also selbstverständlich im Todesfall oder wenn der Kfz-Halter sein Fahrzeug abmeldet. Aber nicht nur bei der dauerhaften Abmeldung eines Fahrzeugs, sondern auch bei einem Fahrzeugwechsel können Versicherungsnehmer die bestehende Kfz-Versicherung kündigen. Hier muss allerdings die Kündigungsfrist beachtet werden.
Weiterer Grund für Sonderkündigungsrecht
Ein weiterer Grund für das Sonderkündigungsrecht ist der Schadensfall. Innerhalb eines Monats nachdem der Schaden über die Versicherung abgeschlossen wurde, kann eine Kündigung des Versicherungsunternehmens erfolgen. Aber auch hier gibt es versicherungsspezifische Tarifmerkmale. Beispielsweise kann, wenn im Tarif als Schaden deklariert, ein Marderschaden ein Sonderkündigungsrecht darstellen, wenn dieser über das Versicherungsunternehmen abgewickelt wird. Allerdings gibt es Fälle, bei denen man nicht kündigen kann. So gelten eine Hochzeit oder ein Umzug nicht als Sonderkündigungsrecht. Ein weiterer Hacken liegt auch in der Prämienerhöhung. Wenn zu dieser Erhöhung auch die Leistung angepasst wird, besteht ebenfalls kein Sonderkündigungsrecht.
Einen Monat Sonderkündigungsrecht
Dabei ist es wichtig, die Post des aktuellen Versicherungsnehmers immer zu lesen. Denn ab Tag der Zustellung eines neuen Bescheids, indem auf die Beitrags- oder Vertragsänderung hingewiesen wird, gilt das Sonderkündigungsrecht nur einen Monat lang. Dabei muss die schriftliche Kündigung genau auf die Beitragserhöhung hinweisen, da ansonsten das Versicherungsunternehmen den Kündigungswunsch ablehnen kann. Wurde die Versicherungsprämie bereits im Voraus bezahlt, besteht seitens des Versicherungsunternehmens die Verpflichtung die zu viel bezahlte Summe wieder zurückzuerstatten.