Es kann jedem von uns schon mal schnell passieren, dass man zum Beispiel beim Ausparken auf einem voll belegten Parkplatz ausversehen ein anderes Fahrzeug streift. Schon ist eine kleine Beule im Auto oder ein Kratzer im Lack als Folge entstanden. Da keine Personen zu Schaden gekommen sind, ist man oft der Ansicht, dass das ganze Ereignis nicht so verheerend ist. Eine kurze Notiz auf einem Zettel mit Informationen zum Unfallhergang, versehen mit Telefonnummer und Adresse von der Person die den Schaden verursacht hat, wird für den Halter des beschädigten Fahrzeuges am Auto hinterlassen. Diese Vorgehensweise wird meistens als ausreichend empfunden und die Person entfernt sich vom Ort des Geschehens.
Vorsicht – auch unabsichtliche Fahrerflucht ist strafbar
Aber Achtung, wer als Verursacher des Unfalls den Ort verlässt, begeht unbeabsichtigt Fahrerflucht und macht sich damit vor dem Gesetz strafbar. Wichtig dabei zu wissen, nur wer den Unfall auch bemerkt hat, begeht Fahrerflucht. Wer also unbeabsichtigt einen Unfall verursacht, ist dazu verpflichtet, auf den Halter des anderen Fahrzeuges zu warten. Er hat natürlich auch die Möglichkeit die Polizei über den Unfall zu informieren. Auch hier muss gewartet werden, um einer Strafe zu entgehen.
Grundlage der Strafe ist der entstandene Schaden
Die Höhe der Strafe für den Verursacher richtet sich nach dem entstandenen Schaden. Liegt die Schadenshöhe unter 600,00 Euro, so muss der auslösende Fahrer des Unfalls mit einer Geldstrafe rechnen. Ist ein Schaden von mehr als 1200,00 Euro entstanden, so kann ein Fahrverbot von bis zu 6 Monaten erteilt werden. Des Weiteren werden dem Fahrer in das Verkehrszentralregister in Flensburg 7 Punkte eingetragen.
Die Kfz-Versicherung hat die Möglichkeit ihre Leistung bei unbeabsichtigter Fahrerflucht zu verweigern. Die Haftpflichtversicherung muss den Schaden ersetzen, kann aber in jedem Fall den Verursacher des Unfalls mit bis zu 5000,00 Euro an den Kosten beteiligen.