Es ist ein Unfall, der schnell geschehen kann. Ein Auto parkt am Straßenrand, der Besitzer passt einen Moment lang nicht auf, öffnet die Tür und ein herankommendes Fahrzeug reißt die Tür mit sich. Die Frage ist, wer zahlt nun den Schaden?
Landesgericht Wiesbaden urteilt
In einem so geschehen Fall urteilte das Landesgericht Wiesbaden am 02.12.2011 zu Gunsten des Beklagten. Der Unfall war so geschehen, dass der Fahrzeughalter die linke Tür seines Wagens geöffnet hatte und ein anderer Fahrzeighalter ihm die Tür abgerissen hatte. Dabei war dieser nicht mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren und hatte noch eine Notbremsung versucht. Daher sah der Beklagte seine Schuld nicht ein und der Fall zog vor Gericht. Der Fahrzeughalter des beschädigten Wagens argumentierte, dass die Tür seines Wagens ein unbewegliches Objekt sei, das der herankommende Wagen rechtzeitig hätte bemerken müssen. Nur schloss sich der Richter dem nicht an. Er urteilte, dass der beklagte Fahrer sein möglichstes gegeben hatte, um den Unfall zu verhindern und dass der geschädigte Fahrzeugbesitzer nicht genug Obacht beim öffnen der Tür zu einer befahrenen Straße hin gegeben hatte. Weiter urteile das Gericht, dass eine Fahrzeugtür nur in kleinen Schritten und nur bis zu einer Breite von 10cm geöffnet werden darf.
Trotzdem gilt der Einzelfall
Wer fürchtet, dass dieses Urteil nun gängige Praxis werden könnte, kann beruhigt sein. Das Urteil des Landesgerichtes Wiesbaden hat ein Leiturteil in einer Sache gesprochen, über die sich Autobesitzer seit Jahren die Köpfe zerbrechen. Doch trotz dieses Urteils gilt weiterhin, dass der Einzelfall entscheidet. Sollte der heranfahrende Wagen mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs sein, wird es schwer für dessen Besitzer sein, vor Gericht eine Ausrede zu finden. Nichts desto trotz werden Autobesitzer nun stärker in die Verantwortung gezogen. Mit diesem Urteil ist es nicht mehr möglich, dass beschädigte Autobesitzer ihre offene Tür als bewegungsloses Objekt bezeichnen können. Daher sollten alle Fahrzeughalter bei der Öffnung der Tür immer auf den Verkehr achten, so wie es schon in der Fahrschule gelehrt wurde. Sollte es zum Schadensfall kommen, helfen immer Zeugen. Beifahrer können bezeugen, dass der Fahrer des beschädigten Wagens seiner Pflicht auf den Verkehr zu achten nachgekommen ist.
Wie sollten Fahrzeughalter sich schützen?
Neben der Kfz-Haftpflicht und der Kaskoversicherung, die ohnehin jeder Fahrer haben sollte, empfiehlt sich in einem solchen Fall auch eine Verkehrsrechtsschutzversicherung. Diese bieten nicht nur juristischen Beistand, sondern übernimmt auch die Kosten für Untersuchungen, die die Unschuld des Geschädigten beweisen könnten. Dazu zählen vor allem Bremsspurenanalysen und Untersuchungen am Auto selbst. Dadurch lassen sich Geschwindigkeit und Aufprallwinkel des heranfahrenden Fahrzeuges nachstellen. Sollte dadurch bewiesen werden, dass der Wagen zu schnell oder außerhalb der Fahrbahn unterwegs war, würde auch nach dem Wiesbadener Urteil der Beschädigte volles Recht bekommen. Auch übernimmt die Verkehrsrechtsschutzversicherung die Prozesskosten. Die beste Versicherung bleibt aber die Achtsamkeit alle beteiligten Fahrer.