Es ist ein absoluter Klassiker unter den Unfallverursachern – Alkohol. Wer sich betrunken ins das Auto setzt und losfährt, kann gleich in mehrerer Hinsicht empfindliche finanzielle Einbußen spüren. Neben dem Strafgesetzbuch, das bei alkoholbedingten Verkehrsdelikten unterschiedlichste Sanktionen von Freiheitsstrafen bis Geldstrafen vorsieht, ist es vor allem das Bürgerliche Gesetzbuch, welches in privatrechtlicher Hinsicht bei unfallbedingten Sach- oder Personenschäden eine Haftung in kaum überschaubarer Höhe hervorrufen kann. Zum Glück gibt es gerade in verkehrstechnischer Hinsicht bei schadensgeneigten Handlungen wie dem Autofahren die Kfz-Versicherungen. Dies mag sich zumindest so manch einer beruhigend vorsprechen, wenn es zu einem Verkehrsunfall gekommen ist. Doch ist es wirklich so einfach?
Trunkenheitsfahrt schließt nicht die Zahlungspflicht der Versicherung aus
Auch bei einer Sachbeschädigung oder einem Personenschaden infolge eines alkoholbedingten Unfallschadens wird die betroffene Kfz-Versicherung nicht von ihrer vertraglichen Zahlungspflicht befreit. Es steht nämlich zunächst nicht die Frage des Verschuldensgrades des Unfallverursachers im Vordergrund des Sinn und Zwecks von Kfz-Versicherungen, sondern der Opferschutz. Das Opfer des Sach- oder Personenschadens muss den anfallenden Schaden, Mitverschulden als nicht gegeben vorausgesetzt, ersetzt bekommen. Er darf nicht von der Solvenz des Unfallverursachers abhängig sein, sondern profitiert von der gesetzlichen Pflicht des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung. Dies gilt insbesondere auch bei einer Volltrunkenheitsfahrt. Das grob verkehrswidrige Verhalten schließt nicht die Pflicht der Versicherung zur Zahlung aus.
Die Trunkenheitsfahrt bleibt dennoch nicht unbeachtlich
Ist das Opfer nun in entsprechender Höhe von der Versicherung des Schädigers befriedigt worden, stellt sich nun die Frage nach den Möglichkeiten der Versicherung das grobe Fehlverhalten des Versicherten zu ihren Gunsten geltend zu machen. Grundsätzlich gilt, dass der Unfallverursacher, welcher nicht vorsätzlich den Unfall verursacht, nicht wegen seiner fahrlässigen Unachtsamkeit die finanziellen Belastungen der Versicherung übernehmen muss. Er zahlt die Versicherungsgebühr schließlich um gegen menschliche Unvollkommenheiten abgesichert zu sein. Jedoch ist er auf der anderen Seite mit der Versicherung in ein vertragliches Verhältnis getreten, welches als (ungeschriebene) Nebenpflicht die Obliegenheit des Versicherten enthält, den Vertragspartner nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig zu schädigen. Es ist danach je nach Einzelfall möglich, dass die Kfz-Versicherung gegen den Versicherten aufgrund der Verletzung des Vertrages Regress verlangen kann. Eine Trunkenheitsfahrt kann, je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, zu einem solchen Regressanspruch führen.
Obliegenheitsverletzung und die Auswirkungen auf die Vollkaskoversicherung
Aufgrund des oben Genannten kann auch der Vollkaskoschutz rückwirkend entfallen. Der Vollkaskoschutz soll eben auch dem Unfallverursacher selbst zugutekommen. Verletzt er die Obliegenheiten aus dem Vertrag mit der Versicherung derart grob wie bei einer Volltrunkenheitsfahrt, können eigene Schäden jedoch durchaus unersetzt bleiben. Schließlich ist auch immer daran zu denken, dass die Versicherung in dem genannten Fall die Versicherungsgebühr anheben kann und wird. Es ist also ersichtlich, dass die Kfz-Versicherung nicht als Gewissenberuhigung im Hinterkopf schwirren sollte, wenn man nach dem Alkoholkonsum in das Fahrzeug steigen will.